Bund und Länder unterstützen den Umstieg auf Erneuerbare Energien – auch bei der Wärmeversorgung. Doch bei den vielen Förderprogrammen kann man schnell den Überblick verlieren. Welche Zuschüsse gibt es? Und welche passen zu Ihrem Vorhaben? Erfahren Sie hier, welche Programme für Sie in Frage kommen und wie Sie bis zu 70 Prozent Zuschuss beim Heizungstausch erhalten. Alle Angaben ohne Gewähr.
Die Förderfibel bietet einen Leitfaden durch den Förderdschungel und gibt verständliche Antworten auf alle Fragen zu den bestehenden Fördermöglichkeiten für Pellet- und Holzfeuerungen. Für Fachleute gibt es die ausführlichere Förderfibel Plus (nach Login).
Der Flyer „Mehr Karma. Mehr Cash.“ liefert die wichtigsten Informationen zur Förderung auf einen Blick.
Gebäudeeigentümer, die sich für den Einbau einer Holzheizungsanlage in ein Bestandsgebäude entscheiden, können die Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Anspruch nehmen. Das gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. Die Zuschüsse werden in der Regel als direkter Investitionszuschuss ausgezahlt. Es ist aber auch möglich, für die Finanzierung ergänzend einen Kredit der KfW bei der Hausbank zu beantragen. Dabei gibt es eine Zinsvergünstigung für Antragsteller mit einem zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis zu 90.000 Euro. Informationen zur Antragstellung finden Sie bei der KfW.
Förderfähig sind automatisch beschickte Pellet-, Hackschnitzel- oder Scheitholzvergaserkessel, Pelletkaminöfen mit Wassertasche sowie Kombikessel, die sowohl Pellets und Scheitholz oder Hackschnitzel und Scheitholz einsetzen – jeweils mit einer Nennwärmeleistung ab 5 kW. Gefördert werden alle Anlagen, die in der Liste förderfähiger Holzheizungsanlagen des BAFA aufgeführt sind.
In der BEG gelten die folgenden Fördersätze und Boni:
Der Fördersatz wird immer auf die förderfähigen Kosten bezogen (Bruttokosten einschließlich MwSt).
Die förderfähigen Kosten umfassen alle notwendigen Maßnahmen für die Vorbereitung und Umsetzung des Heizungseinbaus und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz der gesamten Heizungsanlage.
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 300 Euro. Bei Wohngebäuden können für Einzelmaßnahmen für Heizungstechnik höchstens folgende Beträge förderfähiger Kosten berücksichtigt werden:
Bei Nichtwohngebäuden gelten folgende Höchstbeträge förderfähiger Kosten:
Sämtliche Beträge gelten jeweils inkl. MwSt. Dies gilt auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen.
Statt einer direkten Förderung können selbstnutzende Eigentümer auch einen Steuernachlass von 20 Prozent der förderfähigen Kosten nutzen. Dieser wird über drei Jahre von der Steuerschuld abgezogen. Der Antrag erfolgt im Jahr nach der Bezahlung der neuen Holzheizung – einfach mit der Steuererklärung für das Vorjahr.
Holzzentralheizungen und wasserführende Pelletkaminöfen können auch gefördert werden, wenn sie bei der energetischen Gebäudemodernisierung von Bestandsgebäuden in ein sog. Effizienzhaus (Wohngebäude) bzw. ein Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude) eingebaut werden. Für neue Gebäude kann kein Förderantrag für einen Förderkredit mehr gestellt werden, wenn der Neubau über eine Holzfeuerungsanlage verfügt. Dies gilt nicht nur für Zentralheizungen, sondern auch für Pelletkaminöfen.
Über die Bundesförderung „Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ werden im Modul 2 Holzkessel gefördert, die mehr als 50 Prozent Prozesswärme erzeugen:
Förderfähig sind alle Arten von Holzkesseln, die auch in der BEG EM förderfähig sind, aber auch luft- oder dampfführende Holzkessel und Holz-KWK-Anlagen.
Zum Flyer „Förderung von Prozesswärme“
Es ist zulässig, ergänzend zur BEG-EM Förderprogramme von Ländern oder Kommunen zu nutzen. Dabei wird der Gesamtfördersatz bei 60 Prozent gedeckelt (nur bei kommunalen Antragstellern 90 Prozent).
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